Ab 2014: Agrarförderung gerechter, grüner, effizienter

Die EU-Kommission will ab 2014 die europäischen Zahlungen an Landwirte gerechter verteilen und mehr ökologische Nachhaltigkeit durchsetzen. Ihre Vorschläge für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stellte die EU-Kommission der Öffentlichkeit am 12. Oktober vor. EU-Landwirtschaftskommissar Dacian Cioloş erklärte: "Die Europäische Kommission schlägt eine neue Partnerschaft zwischen Europa und den Landwirten vor, um den Herausforderungen Ernährungssicherheit, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und Wachstum zu begegnen. In den kommenden Jahrzehnten müssen die Grundlagen für eine starke Landwirtschaft geschaffen werden, die dem Klimawandel und der internationalen Konkurrenz standhalten kann und zugleich den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht wird. Europa braucht seine Landwirte. Und die Landwirte brauchen die Unterstützung Europas."

Hintergrund

Bereits in den Gründungsjahren der damaligen EG verständigten sich die Mitgliedstaaten auf eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP). Ziel war vor allem, eine ausreichende Nahrungsmittelversorgung für ein Europa zu gewährleisten, das viele Jahre mit Krieg und Mangel hinter sich hatte. Heute geht es bei der EU-Agrarpolitik vor allem darum, dass die Erzeuger von Nahrungsmitteln – ob Getreide, Vieh, Gemüse oder Obst – auf den Märkten in Europa und weltweit auf eigenen Füßen stehen können. Gefördert werden auch Anbaumethoden, die gesunde und sichere Lebensmittel gewährleisten und die ländliche Umwelt schonen. undefinedmehr...
Die EU-Kommission möchte die bisherigen Direktbeihilfen für Landwirte durch eine Basisprämie pro Betrieb ersetzen, die ab einer Summe von 150.000 Euro (pro Jahr) stufenweise gekürzt und bei maximal 300.000 Euro gedeckelt wird. Ein "Ökologisierungszuschlag" in Höhe von 30 Prozent der Direktzahlungen soll für besonders umweltschonende Verfahren gezahlt werden, wie der Erhaltung der Landschaft, unterschiedliche Anbaukulturen oder der Erhaltung von Dauergrünland. Außerdem sollen die Fördergelder für Agrarforschung und Agrarinnovationen nach den Vorschlägen der EU-Kommission verdoppelt werden.

Von den Agrarbeihilfen sollen zukünftig ausschliesslich aktive Landwirte profitieren. Besonders fördern möchte die EU-Kommission dabei Junglandwirte unter 40 Jahren und sie so ermutigen, im Agrarsektor tätig zu werden. Speziell für Kleinbauern schlägt die EU-Kommission vor, den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine Pauschalzahlung von 500 bis 1.000 Euro je Betrieb einzuführen. Ein Prämie soll es auch für die Übertragung von Flächen von Kleinlandwirten, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einstellen, an andere Betriebe geben.

In Deutschland werden Direktzahlungen an die Landwirte bereits heute pro Hektar ausgezahlt. Der Satz ist innerhalb eines Bundeslandes einheitlich. Das deutsche Budget für Direktzahlungen würde durch die geplanten Umverteilungen bis 2019 auf gut 5,15 Mrd. Euro im Jahr sinken, was etwa 216 Mio. Euro weniger wären als 2013.

Von 2007 bis 2013 fließen jährlich etwa 55 Mrd. Euro (43 % des EU-Haushalts) zur Unterstützung der Landwirtschaft in die Mitgliedstaaten. Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland erhielten 2009 aus dem Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) 5,4 Mrd. Euro Direktzahlungen, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2007-2013 insgesamt 8,1 Mrd. Euro Fördermittel.

Nach einer Debatte im Europäischen Parlament und dem Ministerrat wird die Verabschiedung der verschiedenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bis Ende 2013 erwartet, mit dem Ziel des Inkrafttretens der GAP-Reform zum 1. Januar 2014.

undefinedRechtsvorschläge und Folgenabschätzung für die GAP ab 2013

Ab 2014: Regionalförderung wirkungsvoller, schlagkräftiger, gezielter

Die EU-Kommission hat klare Vorstellungen für die europäische Regionalpolitik ab 2014: Die Schlagkraft europäischer Investitionen zu erhöhen und ihren Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum in Europa zu stärken. Am 6. Oktober 2011 stellte die EU-Kommission der Öffentlichkeit ihre Vorschläge für die Regionalpolitik vor. Sowohl die Regionalförderung (u.a. EFRE ) als auch die Mittelvergabe aus dem Sozialfonds (ESF) sollen sich künftig an weniger inhaltlichen Prioritäten orientieren und mit klaren Zielvorgaben verknüpft werden. Regionen, die beim Erreichen dieser Ziele am besten abschneiden, können künftig mit einer Belohnung rechnen. Wenn EU-Mittel andererseits wegen mangelnder Verwaltungskapazitäten oder durch unsolides Wirtschaften nicht wirkungsvoll verwendet werden, soll die Kommission zukünftig die Finanzierung aussetzen können. Zudem schlägt die EU-Kommission ein einziges, vereinfachtes Regelwerk für fünf europäische Fonds vor.

Hintergrund

Die EU-Regionalpolitik soll dazu beitragen, die erheblichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede zu verringern, die noch immer zwischen Regionen in Europa bestehen. Der Fortbestand dieser Unterschiede würde einige Eckpfeiler der EU gefährden. Dies gilt besonders für den umfangreichen Binnenmarkt und den Euro als gemeinsame Währung. undefinedmehr...
Bei der Regionalförderung sehen die Vorschläge der EU-Kommission eine neue Förderkategorie vor, sogenannte "Übergangsregionen" mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt zwischen 75 und 90 % des EU-weiten Durchschnitts. Europaweit wären dies 51 Regionen, von denen 20 nach den geltenden Regeln ab 2014 keine Regionalförderung mehr erhalten würden, jetzt aber weiterhin mit Unterstützung rechnen könnten.

Im Paket enthalten sind auch Vorschläge für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGFL) und für ein neues Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation, um den Sozialfonds zu ergänzen und untermauern.

Johannes Hahn, EU-Kommissar für Regionalpolitik, erklärte: "Angesichts der Wirtschaftskrise muss die Regionalpolitik zu einem Motor für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit werden. Deshalb stellen unsere Vorschläge darauf ab, dass die EU-Fonds noch besser funktionieren. Indem Investitionen gezielt in Schlüsselbereichen für das Wachstum getätigt werden – kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Innovation, Energieeffizienz – wird eine größere Wirkung erreicht."

László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, ergänzte: "Bei unseren Bemühungen zur Überwindung der Krise ist es entscheidend, dass der Mensch im Vordergrund steht. Die Fonds sind das finanziellen Medium, mit dem unsere politischen Konzepte für Millionen von Menschen tatsächlich greifbar werden, weil sie ihnen dabei helfen, Arbeit zu finden, und zu einer wirtschaftliche Erholung beitragen, bei der viele Arbeitsplätze geschaffen werden."

Die Vorschläge der Kommission werden nunmehr von den EU-Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament erörtert. Ziel ist eine Annahme vor Ende 2012, damit die neuen regionalpolitischen Programme im Jahr 2014 anlaufen können. Parallel dazu gehen die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für den gesamten EU-Haushalt weiter. Die Kommission hat bereits vorgeschlagen, für den Zeitraum 2014–2020 den regionalpolitischen Instrumenten 336 Mrd. Euro zuzuweisen.

undefinedFragen und Antworten zur Zukunft der Regionalpolitik (auf Englisch)

Faktencheck: Verbietet die EU Heilpflanzen?

Nein.

Bei dem Gerücht, die EU würde seit dem 30. April 2011 Heilpflanzen verbieten, handelt es sich um ein Missverständnis. Die EU-Richtlinie, über die gestritten wird, formuliert kein Verbot für Heilpflanzen, sondern Zulassungsregeln für pflanzliche Arzneimittel.

"EU: Pflanzliche Arzneimittel retten! Das fordert eine aktuelle Petition der Organisation Avaaz. Zum 30.04.2011 sei eine EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, die den Zugang zu vielen pflanzlichen Arzneimitteln blockiert. Streitgegenstand ist die EU-Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG). Über 700.000 Unterzeichner verlangen, dort verhängte Beschränkungen aufzuheben. Bereits im November 2010 fanden sich über 120.000 Mitzeichner für eine Petition an den Deutschen Bundestag, die forderte, das EU-Verkaufsverbot für Heilpflanzen nicht umzusetzen.

Verbietet die EU tatsächlich seit dem 30.04.2011 pflanzliche Arzneimittel?

Nein. Die Richtlinie über pflanzliche Arzneimittel gilt für traditionelle pflanzliche Arzneimittel und ermöglicht für diese ein einfaches, leichtes Registrierungsverfahren. Sie gilt weder für alternative Therapien, noch verbietet sie irgendwelche Stoffe, Heiler, Bücher oder Pflanzen als solche. Dies bestätigt auch der Fachverband Deutscher Heilpraktiker. Hier liege hier ein Missverständnis vor. Die Richtlinie beinhaltet kein Verbot, sondern Zulassungsregeln für Naturheilmittel. Sven Giegold, Mitglied der Grünen im Europäischen Parlament, führt aus, dass gemäß einer Richtlinie von 2001 "Medikamente in der EU generell nur auf den Markt kommen dürfen, wenn sie autorisiert wurden. Ziel der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel war es, die Zulassung für diese Arzneimittel zu vereinfachen, indem weniger strenge Regeln auf sie angewendet werden. So werden für diese Arzneimittel keine klinischen Daten zur Sicherheit und Effektivität benötigt. Heilpflanzen können weiter vertrieben werden, in reiner Form oder in Nahrungsergänzungsmitteln. Bürger können diese selbstverständlich auch für medizinische Zwecke nutzen." sagt auch Sven Giegold.

Was hat sich nun zum 30.04.2011 geändert?

Die kritisierte Richtlinie wurde bereits 2004 verabschiedet und 2005 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem 30.04.2011 endete die Übergangsfrist, innerhalb derer die pflanzlichen Medikamente an die neuen Regelungen anzupassen waren. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller weist darauf hin, dass es in Deutschland schon immer eine Zulassungspflicht für Arzneimittel gab, auch für pflanzliche. Arzneien, die hierbei die hohen Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis nicht erfüllten, wurden als "traditionell" zugelassen. Damit diese Produkte nach dem 30.04.2011 verkehrsfähig bleiben, waren die Hersteller verpflichtet, bis Ende Dezember 2008 einen Registrierungsantrag zu stellen. Jedes Produkt bleibt auf dem Markt, solange über einen solchen Antrag nicht negativ entschieden wurde. Die Hersteller haben entsprechend reagiert und für ihre bislang schon als Arzneimittel registrierten Produkte Anträge gestellt oder nach eigener unternehmerischer Entscheidung darauf verzichtet. Eine größere Rolle spielt die EU-Richtlinie für Länder wie Großbritannien, in denen pflanzliche Arzneien, auch Arzneien der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)"unlicensed", also ohne Überprüfung, auf dem Markt sind. Da die Richtlinie in Deutschland bereits vollständig umgesetzt ist, ändert sich laut Fachverband Deutscher Heilpraktiker mit ihrer europaweiten Ratifizierung in Deutschland nichts.

undefinedHintergrundinformationen zur Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

Faktencheck: Was ist ein Vertragsverletzungsverfahren und wie läuft es ab?

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren können die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Das Verfahren ist in den Art. 258 bis 260 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geregelt.


Vertragsverletzungsverfahren spielen eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung der Europäischen Union. Die EU-Kommission ist als Hüterin der Verträge grundsätzlich verpflichtet, gegen objektive Verletzungen des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten einzuschreiten. Bei drohender oder bereits eingetretener Vertragsverletzung muss die Kommission nicht sofort das Verfahren einleiten, sondern kann zunächst versuchen, auf dem Verhandlungsweg eine gütliche Einigung zu erzielen.


Wie läuft ein Vertragsverletzungsverfahren ab?


Adressat eines Vertragsverletzungsverfahrens ist für die EU-Kommission immer der EU-Mitgliedstaat selbst, also die Bundesrepublik Deutschland, auch wenn es sich um potentielle Rechtsverstöße in der Zuständigkeit oder auf Ebene eines Bundeslandes (oder zum Beispiel auch eines Landkreises) handelt.


Das Verfahren selbst ist in ein Vorverfahren und ein gerichtliches Verfahren unterteilt und besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie im Vorverfahren:


1. ein Fristsetzungsschreiben/Mahnschreiben (in dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen).


2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme (Hier wird der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof dargelegt und der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen)

Als letzte Stufe erfolgt mit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs


3. die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Diese kann eingebracht werden, wenn der Mitgliedstaat der begründeten Stellungnahme der Kommission nicht nachkommt. Dabei ist das außergerichtliche Vorverfahren grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er z.B. ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.


Wie häufig gibt es Vertragsverletzungsverfahren?

Dem letzten jährlichen Bericht zur Anwendung von EU-Recht können Sie für 2009 zum Beispiel folgende Zahlen entnehmen: Im Jahr 2009 erhielt Deutschland 42 Fristsetzungsschreiben und 18 mit Gründen versehene Stellungnahmen. In fünf Fällen wurde der Gerichtshof angerufen.

undefinedHintergrundinformationen zum Vertragsverletzungsverfahren und eine undefinedDatenbank mit kürzlich getroffenen Entscheidungen.

Faktencheck: Überwachung staatlicher Beihilfen durch die EU-Kommission

Staatliche Beihilfen können einen fairen, wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten verfälschen und der Wirtschaft schaden. Aus diesem Grund übt die Europäische Kommission Beihilfekontrollen aus. Für alle Wettbewerber sollen gleiche Bedingungen gelten. Deshalb werden staatliche Beihilfen nur dann bewilligt, wenn sie tatsächlich im Interesse der Öffentlichkeit liegen, also der Gesellschaft oder der Wirtschaft als Ganzes dienen. Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält die Einzelheiten, wie die Kommission bei der Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vorzugehen hat.

Hintergrund

Was sind staatliche Beihilfen?

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderungen können unterschiedliche Formen annehmen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen und Steuerbefreiungen, Bürgschaften, staatliche Beteiligungen an einem Unternehmen oder Teilen davon, Bereitstellung von Waren und  Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen usw.).

Allgemeine Maßnahmen werden hingegen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, da sie nicht selektiv sind, sondern für alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, ihres Standorts oder der Branche gelten. Beispiele hierfür sind allgemeine steuerliche Maßnahmen oder arbeitsrechtliche Vorschriften.

Wann sind staatliche Beihilfen erlaubt?

Der EG-Vertrag führt im Einzelnen aus, unter welchen Umständen staatliche Beihilfen erlaubt sein können. Zulässig sind: die Entwicklung benachteiligter Regionen, die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Forschung und Entwicklung (FuE), Umweltschutz, Ausbildung, Beschäftigung und Kultur.

Zu den umstrittensten Formen staatlicher Beihilfen, die eine eingehende Prüfung durch die Kommission erfordern, zählen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Finanztransaktionen zwischen Staat und staatlichen Unternehmen, die Beihilfen beinhalten, sowie Beihilfen an Unternehmen in bestimmten sensiblen Wirtschaftszweigen wie der Stahlindustrie, dem Schiffbau und dem Kfz-Sektor.

Nicht zulässig sind: allgemeine Investitionsbeihilfen für Großunternehmen außerhalb genau definierter Fördergebiete, Exportbeihilfen sowie Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten von Unternehmen (Betriebsbeihilfen).

Erhält ein Unternehmen öffentliche Gelder unter 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren, wird dies nicht als staatliche Beihilfe aufgefasst, da ein solcher Betrag keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten hat. Diese Vereinfachung erlaubt es der Kommission, sich auf wichtigere Fälle zu konzentrieren.

Wie überwacht die Europäische Kommission staatliche Beihilfen?

Generell sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission geplante Beihilfen vor ihrer Durchführung anzumelden, d. h. sie zu notifizieren. Erst nach Genehmigung kann der Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren.

Zur Genehmigung einer Beihilfe prüft die Europäische Kommission folgende Fragen:

  • Haben staatliche Behörden eine Beihilfe gewährt, z. B. in Form von Zuschüssen, Zinsvergünstigungen oder Steuerbefreiungen, Bürgschaften, staatlichen Beteiligungen an Unternehmen, der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen usw.?
  • Könnte die Beihilfe den zwischenstaatlichen Handel in der EU beeinträchtigen? (Bei staatlichen Beihilfen unter 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren wird angenommen, dass diese den EU-Handel nicht beeinflussen.)
  • Handelt es sich um eine selektive Beihilfe? Begünstigt die Beihilfe also bestimmte Unternehmen bzw. Wirtschaftszweige oder Unternehmen in bestimmten Regionen? Allgemeine steuerliche Maßnahmen oder arbeitsrechtliche Vorschriften sind beispielsweise nicht selektiv, da sie für alle gelten.
  • Gab es aufgrund der Beihilfe Wettbewerbsverzerrungen oder sind diese zu erwarten?

Wird eine der Fragen bejaht, muss die Kommission die Beihilfe untersagen – es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

undefinedHintergrundinformationen über die Überwachung staatlicher Beihilfen und ein undefinedBericht über staatliche Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten vom Herbst 2012.